Inhalt

Gesuch Abbrennen von Feuerwerk Drucker Icon

Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Gemeinde Bäretswil ist das Abbrennen von Feuerwerk und Feuerwerkskörpern nur am 1. August und beim Jahreswechsel (31. Dezember / 1. Januar) gestattet.

Für besondere Veranstaltungen kann die Polizeivorsteherin/der Polizeivorstand Ausnahmen bewilligen, sofern das Feuerwerk nicht während der Nachtruhe (22.00 Uhr - 07.00 Uhr) abgebrannt wird.

Die aktuelle Naturgefahrensituation in der Schweiz können Sie auf www.naturgefahren.ch ansehen.

Das Gesuch für eine Abbrandbewilligung für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 und T2 finden Sie hier.

Informationen

Datum
24. März 2022
Herausgeber/-in
Bereich Sicherheit

Dokumente

Name
Gesuch_Abbrennenn_von_Feuerwerk.pdf (PDF, 638.11 kB) Download 0 Gesuch_Abbrennenn_von_Feuerwerk.pdf

Zugehörige Objekte

Zurück nach oben Icon
Zurück nach oben Icon