Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Gemeinde Bäretswil ist das Abbrennen von Feuerwerk und Feuerwerkskörpern nur am 1. August und beim Jahreswechsel (31. Dezember / 1. Januar) gestattet.
Für besondere Veranstaltungen kann die Polizeivorsteherin/der Polizeivorstand Ausnahmen bewilligen, sofern das Feuerwerk nicht während der Nachtruhe (22.00 Uhr - 07.00 Uhr) abgebrannt wird.
Die aktuelle Naturgefahrensituation in der Schweiz können Sie auf www.naturgefahren.ch ansehen.
Das Gesuch für eine Abbrandbewilligung für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 und T2 finden Sie hier.
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Bereich Sicherheit | 044 939 90 44 | gesellschaft-sicherheit@baeretswil.ch |