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Bürgerrechtsentlassung Drucker Icon

Eine Entlassung aus dem Bürgerrecht ist nur möglich

  • wenn Sie ein anderes Bürgerrecht gleicher Stufe oder dessen feste Zusicherung haben,
  • wenn Sie nicht im Gebiet des Gemeinwesens wohnen, dessen Bürgerrecht Sie aufgeben wollen (d.h. in der Gemeinde, im Kanton oder in der Schweiz)

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Informationen zur Bürgerrechtsentlassung auf Gemeinde- Kantons- und Bundesebene.

Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht Bäretswil

Für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht Bäretswil ist die Gemeinde selber bzw. der Gemeinderat zuständig.

Wenn Bäretswil, Ihr einziges Zürcher Gemeindebürgerrecht ist, werden Sie bei der Bürgerrechtsentlassung auch automatisch auch aus dem Züricher Kantonsbürgerrecht entlassen.

Voraussetzungen und Vorgehen
Um ein Gesuch für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht Bäretswil zustellen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • kein Wohnsitz in der Gemeinde Bäretswil
  • Besitz eines anderen Bürgerrechts

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, stellen Sie ein Gesuch an den Gemeinderat Bäretswil mit folgenden Beilagen:

  • Wohnsitzbescheinigung bzw. Wohnsitzbestätigung über den Wohnsitz in einer anderen Gemeinde im Kanton Zürich
  • Personenstandsausweis (im Original, kann beim Zivilstandsamt des Heimatortes bzw. Bürgerrechtsortes angefordert werden)
  • Zustimmungserklärung bei Kindern unter 18 Jahren

Bearbeitung, Entscheid und Gebühr
Die Bearbeitung eines Entlassungsgesuch kann bis zu drei Monate dauern. Über die Entlassung entscheidet der Gemeinderat Bäretswil.

Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif der Gemeinde Bäretswil und beträgt Fr. 50.00.

Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

Für die Verfahrensabwicklung um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht ist die schweizerische Vertretung im Ausland oder das Gemeindeamt des Kantons Zürich zuständig, sofern es Sie ein Bürgerrecht im Kanton Zürich besitzen.

Voraussetzungen

  • kein Wohnsitz in der Schweiz (Sie wohnen im Ausland)
  • Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit oder ihrer Zusicherung

Vorgehen und Gebühr
Sie reichen das Gesuch beim Gemeindeamt des Kantons zürich oder bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland ein. Das Gemeindeamt bearbeitet nur Gesuche von Personen, die ein Bürgerrecht im Kanton Zürich haben.

Beilagen zum Gesuch:

  • Auszug aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister
  • Nachweis vom Wohnsitz im Ausland
  • Kopie eines gültigen, ausländischen Passes oder der Zusicherung der Staatsbürgerschaft
  • Zustimmung bei Kindern unter 18 Jahren

Für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht werden keine Gebühren erhoben.

Die Gesuchunterlagen finden Sie auf der Website des Kantons Zürich. Klicken Sie dafür HIER.

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