Eine Entlassung aus dem Bürgerrecht ist nur möglich
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Informationen zur Bürgerrechtsentlassung auf Gemeinde- Kantons- und Bundesebene.
Für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht Bäretswil ist die Gemeinde selber bzw. der Gemeinderat zuständig.
Wenn Bäretswil, Ihr einziges Zürcher Gemeindebürgerrecht ist, werden Sie bei der Bürgerrechtsentlassung auch automatisch auch aus dem Züricher Kantonsbürgerrecht entlassen.
Voraussetzungen und Vorgehen
Um ein Gesuch für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht Bäretswil zustellen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, stellen Sie ein Gesuch an den Gemeinderat Bäretswil mit folgenden Beilagen:
Bearbeitung, Entscheid und Gebühr
Die Bearbeitung eines Entlassungsgesuch kann bis zu drei Monate dauern. Über die Entlassung entscheidet der Gemeinderat Bäretswil.
Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif der Gemeinde Bäretswil und beträgt Fr. 50.00.
Für die Verfahrensabwicklung um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht ist die schweizerische Vertretung im Ausland oder das Gemeindeamt des Kantons Zürich zuständig, sofern es Sie ein Bürgerrecht im Kanton Zürich besitzen.
Voraussetzungen
Vorgehen und Gebühr
Sie reichen das Gesuch beim Gemeindeamt des Kantons zürich oder bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland ein. Das Gemeindeamt bearbeitet nur Gesuche von Personen, die ein Bürgerrecht im Kanton Zürich haben.
Beilagen zum Gesuch:
Für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht werden keine Gebühren erhoben.
Die Gesuchunterlagen finden Sie auf der Website des Kantons Zürich. Klicken Sie dafür HIER.
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Präsidiales | 044 939 90 58 | praesidiales@baeretswil.ch |