Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Gemeinde Bäretswil ist das Abbrennen von Feuerwerk und Feuerwerkskörpern nur am 1. August und beim Jahreswechsel (31. Dezember / 1. Januar) gestattet.
Für besondere Veranstaltungen kann der/die Polizeivorsteher/in Ausnahmen bewilligen, sofern das Feuerwerk nicht während der Nachtruhe (22.00 Uhr - 07.00 Uhr) abgebrannt wird.
Das entsprechende Gesuch für eine solche Bewilligung können Sie hier herunterladen.
Die aktuelle Naturgefahrensituation in der Schweiz können Sie auf www.naturgefahren.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. ansehen.
Das Gesuch für eine Abbrandbewilligung für pyrotechnische GegenständeExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. der Kategorie F4 und T2 finden Sie hierExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
| Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
|---|
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Bereich Sicherheit | 044 939 90 44 | gesellschaft-sicherheit@baeretswil.ch |
| Name | Download |
|---|
| Name | Beschreibung |
|---|