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Gewerbebewilligungen Drucker Icon

Sammlungen
Wer eine Sammlung mit wohltätigem oder gemeinnützigem Zweck (Einholen von Spendengeldern auf offener Strasse oder durch das Aufsuchen von Haushalten bzw. der Verkauf von Gegenständen zu diesem Zweck) durchführt, benötigt gemäss Polizeiverordnung Artikel 31 eine Bewilligung der Gemeinde. Für Sammlungen, die gleichzeitig im ganzen Kantonsgebiet durchgeführt werden, braucht es stattdessen eine Bewilligung des Kantons Zürich. Gesuche sind schriftlich unter Angabe des Sammlungszwecks einzureichen.

Tombolas, Lottoveranstaltungen und Sportwetten
Tombolas und Lottos sind Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass oder einer Ausstellung veranstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anlass erfolgen.

Bewilligungspflichtig sind:

  • eintägige Tombolas mit einer Plansumme über 20'000
  • mehrtägige Tombolas
  • Lottoveranstaltungen, wenn sie als selbständige Unterhaltungsanlässe durchgeführt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kantons für Tombolas, Lottos & Sportwetten.

Für die Vermittlung und das Eingehen von Sportwetten am Totalisator bei Pferderennen, Bootsrennen, Fussballwettkämpfen und ähnlichen Veranstaltungen kann Gesellschaften und Vereinen, die den Wettkampf durchführen, eine Bewilligung erteilt werden. Zuständig dafür ist das:

Büro für Gewerbebewilligungen und Beglaubigungen
Neumühlequai 8
8090 Zürich
 

 

Zugehörige Objekte

Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt
Nummer Name Inkrafttreten
510.1 Polizeiverordnung 1. Januar 2022
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