Sammlungen
Wer eine Sammlung mit wohltätigem oder gemeinnützigem Zweck (Einholen von Spendengeldern auf offener Strasse oder durch das Aufsuchen von Haushalten bzw. der Verkauf von Gegenständen zu diesem Zweck) durchführt, benötigt gemäss Polizeiverordnung Artikel 31 eine Bewilligung der Gemeinde. Für Sammlungen, die gleichzeitig im ganzen Kantonsgebiet durchgeführt werden, braucht es stattdessen eine Bewilligung des Kantons Zürich. Gesuche sind schriftlich unter Angabe des Sammlungszwecks einzureichen.
Tombolas, Lottoveranstaltungen und Sportwetten
Tombolas und Lottos sind Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass oder einer Ausstellung veranstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anlass erfolgen.
Bewilligungspflichtig sind:
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kantons für Tombolas, Lottos & Sportwetten.
Für die Vermittlung und das Eingehen von Sportwetten am Totalisator bei Pferderennen, Bootsrennen, Fussballwettkämpfen und ähnlichen Veranstaltungen kann Gesellschaften und Vereinen, die den Wettkampf durchführen, eine Bewilligung erteilt werden. Zuständig dafür ist das:
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Bereich Sicherheit | 044 939 90 44 | gesellschaft-sicherheit@baeretswil.ch |
Nummer | Name | Inkrafttreten |
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510.1 | Polizeiverordnung | 1. Januar 2022 |
Name | Beschreibung |
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