28. August 2026
Mit Zirkularbeschluss vom 13. Juli 2026 wurde auf dem Gemeindegebiet von Bäretswil ein generelles Verbot für das Entfachen von offenen Feuern und das Abbrennen von Feuerwerk ausgesprochen. Zwischenzeitlich hat sich die Lage nach einigen gewittrigen Niederschlägen beruhigt und weitere Niederschläge sind prognostiziert. Gleichzeitig gingen auch die Temperaturen etwas zurück. Der Gemeinderat hebt das generelle Feuer- und Feuerwerksverbot deshalb per sofort auf.
Das kantonale Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe bleibt weiterhin bestehen.
Gegen diese Anordnung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Da das generelle Feuerverbot aufgrund der akuten Gefahrenlage sofort umgesetzt werden muss, ist einem allfälligen Rekurs gestützt auf § 25 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Für Ihr Mitwirken danken wir Ihnen bestens.
Gemeinderat Bäretswil