Im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt ist es bis auf Weiteres verboten, Feuer zu entfachen sowie brennendes oder glühendes Material wegzuwerfen (Zigaretten, Zünd-hölzer usw.). Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für befestigte, offizielle Feuerstellen, Feuerstellen in und um Waldhütten sowie für Holzkohlegrills.
Vom Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills, sofern sie mit der nötigen Sorgfalt verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Geräte in je-dem Falle kippsicher und auf feuerfestem Untergrund aufgestellt sein müssen (z.B. auf be-festigen Plätzen).
In Siedlungsgebieten (z.B. Grillfeuer in Gärten, Schrebergärten, Terrassen) gilt das Feuer-verbot nicht. Dennoch ist auch hier grosse Vorsicht geboten. Beim Umgang mit Feuer aus-serhalb der Wälder sind folgende Vorsichtsmassnahmen einzuhalten:
Die Gemeinden können bei besonderer Gefahrenlage auf ihrem Territorium jederzeit ein allgemeines Feuerverbot anordnen (Art. 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brand-schutz).
Zuwiderhandlungen gegen das Feuerverbot werden polizeilich geahndet. Das Verbot bleibt bis auf Weiteres in Kraft und wird erst nach ergiebigen, flächendeckenden Niederschlägen wieder aufgehoben. Die Bevölkerung wird zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufge-rufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern.
Weitere Informationen sind unter www.waldbrandgefahr.ch und www.zh.ch/waldbrandge-fahr zu finden.
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| Plakat Feuerverbot (PDF, 299 kB) | Download | 0 | Plakat Feuerverbot |