Montag | 08.30 - 11.30 / 14.00 - 18.30 Uhr |
Dienstag - Donnerstag | 08.30 - 11.30 / 14.00 - 16.30 Uhr |
Freitag durchgehend | 07.00 - 13.00 Uhr |
Wir sorgen durch Planung, Bau und Instandhaltung der Entwässerungsanlagen dafür, dass das Abwasser aus den Haushalten und Betrieben via Kanalisation zur Abwasserreinigungsanlage gelangt und dort gereinigt wird.
Die Finanzierung erfolgt über den Bezug von Entwässerungsgebühren. Falls Probleme bei der Entwässerung Ihrer Liegenschaft bestehen, wenden Sie sich bitte an uns.
Defekte Strassenlampen sind ein Ärgernis und die EKZ ist froh um jede Meldung! Sie können Störungen oder Defekte online auf der Website der EKZ melden.
Das Strassenwesen ist zuständig für den Bau, Betrieb und Unterhalt des Strassennetzes, Plätze und Wege. Die Infrastruktur einer Gemeinde ist für ihr Funktionieren und Gedeihen unabdingbar und ein wichtiger Standortfaktor. Diese Anlagen erfordern Pflege über ihren ganzen Lebenszyklus, konzeptionell und praktisch: Planung, Bau, Werterhalt, Unterhalt und Betrieb.
Staatsstrassen werden durch den kantonalen Unterhaltsdienst geräumt, für die Gemeindestrassen ist die Gemeinde zuständig.
Die Schneeräumung muss hauptsächlich in den frühen Morgenstunden durchgeführt werden. Auf öffentlichen Strassen und Plätzen abgestellte Motorfahrzeuge behindern die Winterdienstarbeiten. Es besteht die Gefahr der Beschädigung von Fahrzeugen durch Pfadschlitten und andere Winterdienstgeräte. Um einen reibungslosen Ablauf der Räumungsarbeiten zu ermöglichen, bitten wir Sie, Fahrzeuge nicht auf den Gehwegflächen, im Parkverbot sowie ausserhalb der markierten Parkfelder abzustellen.
Die Schneeräumung in Haus- und Garagenzufahrten ist Sache der Grundeigentümer oder Mieter der betreffenden Objekte. Kantonales oder kommunales Personal kann für diese Arbeiten nicht beansprucht werden.
Es ist verboten Schnee und Eis von Privatgrundstücken auf öffentlichem Grund abzulagern. Dies gilt insbesonders für Strassenschächte, Abläufe, Rinnen und Kanäle. Strassenschächte und Abläufe sind für Schmelzwasser frei zu halten. Hydranten müssen jederzeit frei zugänglich gehalten werden.
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Download |
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Nummer | Name | Inkrafttreten |
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600.4 | Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen | 1. Januar 2009 |
710.2 | Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen | 13. Februar 2009 |
710.3 | Vertrag mit Stadt Wetzikon über die Abnahme und Reinigung des Abwassers aus Bäretswil | 1. Januar 2010 |
710.4 | Merkblatt Gewässerunterhalt in der Gemeinde | 5. Oktober 2016 |
740.2 | Flurweg Reglement | 14. Juni 2000 |
750.2 | Reglement Winterdienst | 1. Juli 2009 |
750.3 | Reglement Winterdienst Einsatzleitung | 1. Oktober 2009 |
750.4 | Reglement Winterdienst Fahrerin und Fahrer | 1. Juli 2009 |
Name | Beschreibung |
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