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Die notwendigen Formulare können unter diesem Link heruntergeladen werden.

Verfahrensarten

Ordentliches Verfahren (§ 309 PBG)
- Für bedeutende Verfahren
- Rechte Dritter können berührt werden
- Aussteckung und Ausschreibung

Das ordentliche Verfahren gilt für alle grösseren Bauprojekte, bei denen neben den Interessen der Gesuchstellenden auch solche von Dritten (Nachbarn, Natur- und Heimatschutzverbände usw.) berührt werden. Das Vorhaben ist deshalb mit einem Baugespann oder Bauprofil auszustecken und in den amtlichen Publikationsorganen (Website Gemeinde Bäretswil und Amtsblatt des Kantons Zürich) auszuschreiben.

Anzeigeverfahren (Art. 14 BVV)
Das Anzeigeverfahren kommt für Vorhaben von untergeordneter Bedeutung zur Anwendung. Es gilt für kleinere Bauvorhaben wie z. B. Vordächer, Balkone, Kamine, Dachflächenfenster, Veränderungen von Fassadenöffnungen, Mauern und geschlossene Einfriedungen bis 1.5 m Höhe etc.

Die Abteilung Hochbau beurteilt, ob Rechte Dritter berührt oder deren Einverständnis vorliegt.

Es ist keine Aussteckung und Ausschreibung notwendig.

Meldeverfahren für Solaranlagen (§§ 2ff BVV)
Das Meldeverfahren kommt bei Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen zur Anwendung, soweit sie genügend angepasst sind.

Solche Anlagen sind jedoch be­willigungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich einer ande­ren Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder überkommunalen Denkmalschutzinventars, im Gewässerraum und im Uferstreifen.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Verfahrensablauf

Alle Baugesuche und Gesuche um Erteilung weiterer für die Ausführung des Bauvorhabens notwendigen Bewilligungen sind in der nötigen Anzahl (meistens dreifach) schriftlich oder per E-Mail bei der Abteilung Hochbau Bäretswil einzureichen.

Ausserhalb von Bauzonen sowie im Bereich von Staatsstrassen, Gewässern und Wäldern ist jedoch zusätzlich die Beurteilung der Baudirektion des Kantons Zürich erforderlich.

Die Abteilung Hochbau prüft, ob die Unterlagen und die Aussteckung den Vorschriften entsprechen, andernfalls ordnet es innert drei Wochen die Änderung oder Ergänzung an.

Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, wird das Bauprojekt mit den nötigen Angaben über Ort und Art des Vorhabens sowie über die Gesuchstellenden in den öffentlichen Publikationsorganen publiziert. Die Gesuchsunterlagen liegen während 20 Tagen öffentlich auf. Sollen Rechte aus einem Bauvorhaben geltend gemacht werden (Rekurse), so ist bei der Abteilung Hochbau während der 20-tägigen Auflagefrist der baurechtliche Entscheid zu verlangen. Wer diesen Entscheid nicht fristgemäss verlangt, hat jegliches Rekursrecht verwirkt.

Nach der Vorprüfung trifft der Bauausschuss Bäretswil evtl. in Zusammenarbeit mit dem Kanton Zürich die baurechtlichen Entscheide. Die Behandlungszeit beträgt in der Regel ca. drei Monate.

Baubewilligungen sind drei Jahre gültig (§ 322 PBG. Der Fristenlauf beginnt sobald der baurechtliche Entscheid rechtskräftig ist.

Zugehörige Objekte

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