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Bereich Land- und Forstwirtschaft Drucker Icon

Öffnungszeiten

Montag 08.30 - 11.30 / 14.00 - 18.30 Uhr
Dienstag - Donnerstag 08.30 - 11.30 / 14.00 - 16.30 Uhr
Freitag durchgehend 07.00 - 13.00 Uhr


Feuerbrand / Feuerbrandkontrolle

Feuerbrand ist eine bakterielle Pflanzenkrankheit, die in Kernobstanlagen, Hochstammobstgärten und Baumschulen (Apfel, Birne, Quitte) grossen Schaden anrichten kann. Zu den Wirtspflanzen gehören auch Cotoneaster, Scheinquitte, Feuerdorn, Vogelbeere und Weissdorn.

Alle speziell für den Kanton Zürich relevanten Informationen und Dokumentationen zum Feuerbrand finden Sie auf der Website des Strickhofs. Allgemeine Informationen erhalten Sie auf der Schweizerischen Informationsseite www.feuerbrand.ch.

Wie ist Feuerbrand zu erkennen?
Die Feuerbrandbakterien dringen hauptsächlich über die Blüte in die Wirtspflanzen ein. Vom Stielgrund her verfärben sich Blüten und Blätter braun bis schwarz. Oft krümmt sich die Spitze der befallener Äste hakenförmig. Äste bis hin zur ganzen Pflanze sterben ab. Erste Symptome sind wenige Wochen nach der Blüte sichtbar.

Fischerei

Die Fischereihoheit im Kanton Zürich gehört dem Staat. Das Recht zum Fischen kann mittels  Patenterteilung oder Verpachtung an Dritte abgegeben werden. Für den Zürich-, Greifen- und Pfäffikersee sind Angelfischerpatente bei der Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich erhältlich. Für alle Fliessgewässer und kleine stehende Gewässer können keine Bewilligungen zum Fischen bezogen werden, da diese Gewässer öffentlich versteigert und für jeweils acht Jahre verpachtet werden. Bewilligungen für das Recht zum Fischen können für diese Reviere nur durch die Pächter bezogen werden.

Links:
- Bundesgesetz über die Fischerei (BFG)
- Verordnung zum Bundesgestz über die Fischerei
- Fischereiverwaltung des Kantons Zürich
- Jagdverwaltung des Kantons Zürich
- Fischerei-Reviere

Forstwirtschaft

Kontakt:
Pascal Sturm, Förster

Die Waldfläche der Gemeinde Bäretswil beträgt insgesamt ca. 800 Hektaren. Ein grosser Teil des Waldes in Bäretswil gehört Privatwaldbesitzern, welche Mitglieder der Forstreviergenossenschaft oder Teilhaber einer der beiden Waldkorporationen (Bäretswil oder Adetswil) sind. Der Förster kümmert sich um den Erhalt der Waldfunktionen und berät die Waldbesitzer bezüglich einer fachgerechten Bewirtschaftung.

Der Wald bietet Erholung für alle. Er dient als Entspannung für Spaziergänger, Abenteuer für Kinder, Schulzimmer für botanisch Interessierte und Treffpunkt für Jogger, Reiter sowie Biker. Ebenso bietet der Wald Lebensraum für Flora und Fauna, Schutz vor Hochwasser und Erosionen und ist Rohstofflieferant für den Bau (Konstruktionsholz/Möbel), diverse Industrieprodukte (z.B. Papier) und Energieholz.

Was darf man im Wald und was nicht?

Mit dieser Frage sehen sich Gemeinden und Waldeigentümer regelmässig konfrontiert. Der neue Wald-Knigge, erarbeitet von der Arbeitsgemeinschaft für den Wald, liefert ein paar Antworten und Empfehlungen für den respektvollen Waldbesuch. Kein Mahnfinger, sondern ein witzig illustrierter Denkanstoss. Die Cartoons stammen aus der Feder von Max Spring. Helfen Sie mit, den Knigge mit den 10 Regeln zu verbreiten!

Das Amt für Landschaft und Natur stellt Ihnen auf ihrer Website viele weitere Informationen zur Verfügung.

Links:
- Amt für Landschaft und Natur
- Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG)
- Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV)

Naturschutz

Kommunale Naturschutzobjekte
Die Gemeinde ist nach § 18 PBG gesetzlich verpflichtet, intakte naturnahe Lebensräume zu schützen. Biologisch wertvolle, artenreiche Lebensräume wie Magerwiesen, Moore und Riede müssen deshalb erhalten und wo möglich wiederhergestellt werden. Von diesen Anstrengungen profitieren nicht nur gefährdete Tier- und Pflanzenarten, sondern sie kommen auch der Lebensqualität der Bevölkerung zu Gute.

Seit 1992 existiert in Bäretswil eine kommunale Schutzverordnung, welche schützenswerte Naturobjekte wie Feucht- und Trockenwiesen, Einzelbäume, Hecken etc. definiert. Dadurch soll die biologische Qualität der Schutzgebiete langfristig erhalten bleiben und den Bewirtschaftern ermöglicht werden, die entsprechenden Gebiets-, Vernetzungs- und Qualitätsbeiträge zu beziehen. Die Naturschutzkommission wurde 2006 mit dem Ziel gegründet, den Schutz dieser wertvollen Naturobjekte zu gewährleisten. Sie hat mit den Eigentümern/Bewirtschaftern entsprechende Pflegevereinbarungen definiert. Nächster Schritt ist die Revision der kommunalen Schutzverordnung im 2018.

Bei Fragen zu den kommunalen Schutzgebieten gibt Ihnen Tizian Frey von der Naturschutzkommission gerne Auskunft.

Dokumente:
Verordnung über den kommunalen Natur- und Landschaftsschutz
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV)

Problempflanzen/Invasive Neophyten

Unerwünschte Pflanzen haben auch vor den Grenzen der Gemeinde Bäretswil nicht Halt gemacht. Einige eingeschleppte Pflanzen- und Tierarten stellen durch ihre explosionsartige Verbreitung eine akute Bedrohung für die Umwelt dar. Mit einem Konzept werden die finanziellen Mittel und eine überlegte Strategie zielführend für die Bekämpfung der Problempflanzen eingesetzt. In erster Priorität wird gegen Arten wie Ambrosia, Riesenbärenklau, Japanischer Knöterich, Drüsiges Springkraut und die Amerikanische Goldrute vorgegangen. Nur langfristige Einsätze führen zum Erfolg, leider sind nicht für alle Arten geeignete Bekämpfungsmassnahmen bekannt und es muss damit gerechnet werden, dass neue Problempflanzen auftauchen.

Prospekte mit den häufigsten Neophyten können bei der Entsorgungsstelle der Gemeinde bezogen werden. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an unseren Förster und Neophyten-Verantwortlichen Pascal Sturm.

Hilfreiche Links:
Gebietsfremde Pflanzen / Website des Kantons Zürich
Verordnung über Pflanzenschutz

 

Personen

Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt

Zugehörige Objekte

Name Verantwortlich Telefon
Name Download
Nummer Name Inkrafttreten
740.1 Verordnung über den kommunalen Natur- und Landschaftsschutz 11. Mai 2018
740.2 Flurweg Reglement 14. Juni 2000
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