Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Gemeinde Bäretswil ist das Abbrennen von Feuerwerk und Feuerwerkskörpern nur am 1. August und beim Jahreswechsel (31. Dezember / 1. Januar) gestattet.
Für besondere Veranstaltungen kann der/die Polizeivorsteher/in Ausnahmen bewilligen, sofern das Feuerwerk nicht während der Nachtruhe (22.00 Uhr - 07.00 Uhr) abgebrannt wird.
Das entsprechende Gesuch für eine solche Bewilligung können Sie hier herunterladen.
Die aktuelle Naturgefahrensituation in der Schweiz können Sie auf www.naturgefahren.ch ansehen.
Das Gesuch für eine Abbrandbewilligung für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 und T2 finden Sie hier.
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Bereich Sicherheit | 044 939 90 44 | gesellschaft-sicherheit@baeretswil.ch |
Name | Download |
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Name | Beschreibung |
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