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Lärmimmissionen Drucker Icon

Gemäss Polizeiverordnung Bäretswil (PVO) vom 8. Dezember 2021 gelten folgende Richtlinien:

Art. 14 Ruhezeiten
1 Die Nachtruhe dauert von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Während dieser Zeit ist jeglicher Lärm verboten, welcher die Ruhe oder den Schlaf stört.

2 Lärmintensive Arbeiten (z. B. Rasenmähen) und lärmige Veranstaltungen und Sportarten (z. B. Motorsport), welche Dritte in ihrem Ruhebedürfnis stören, sind werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen verboten.

3 In den übrigen Zeiten sind alle übermässigen Störungen zu unterlassen, welche durch zumutbare Vorkehrungen oder rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden können. Lärmige Arbeiten und Tätigkeiten sind nach Möglichkeit in geschlossene Räume zu verlegen.

4 Vom Grundsatz der Ruhezeiten sind ausgenommen:

  • das Läuten und Schlagen der Kirchenglocken,
  • das Läuten von Tierglocken ausserhalb von Wohngebieten und deren näherer Umgebung,
  • landwirtschaftliche Arbeiten oder Notstandsarbeiten, wenn sie witterungsbedingt oder aus anderen wichtigen Gründen unaufschiebbar sind,
  • öffentliche und private Schneeräumungsarbeiten, wobei letztere nach Möglichkeit ausserhalb der Ruhezeiten erfolgen sollten.

5 Ausnahmen von den Ruhezeiten bedürfen einer vorgängig einzuholenden Bewilligung durch die Ressortleitung Sicherheit.

Art. 15 Feuerwerk, Himmelslaternen und Feuern im Freien
1 Das Abbrennen von Feuerwerk ist mit Ausnahme der Nacht vom 1. August auf den 2. August und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar verboten.

2 Feuerwerk sowie Himmelslaternen und dergleichen dürfen nur so abgebrannt werden, dass keine Personen, Tiere oder Sachen gefährdet werden. Im Schadenfall haftet die verursachende Person.

3 Das Feuern auf öffentlichem Grund ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt.

4 Für besondere Veranstaltungen kann die Ressortleitung Sicherheit Ausnahmen bewilligen.

Art. 16 Veranstaltungen im Freien
1 Veranstaltungen im Freien müssen um 22.00 Uhr beendet sein.

2 Die Ressortleitung Sicherheit kann in besonderen Fällen über weitergehende zeitliche Einschränkungen oder Ausnahmen verfügen.

Art. 17 Fahrzeuge und Modelle für Freizeit und Sport
1 Die Verwendung von lärmerzeugenden oder störenden Sport- und Spassfahrzeugen, Modellautos, Modellschiffen und -flugzeugen, Drohnen und ähnlichen Geräten ist in bewohnten Gebieten oder während der Ruhezeiten verboten.

2 Für besondere Veranstaltungen kann die Ressortleitung Sicherheit Ausnahmebewilligungen erteilen.

Art. 18 Singen, Musizieren, Lautsprecher und Verstärkungsanlagen
1 Das Singen, Musizieren oder der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern, Verstärkeranlagen und ähnlichen Geräten hat im öffentlichen Raum zu jeder Tages- und Nachtzeit so zu erfolgen, dass Drittpersonen nicht gestört werden.

2 Die Ressortleitung Sicherheit kann Ausnahmen bewilligen.

Zugehörige Objekte

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Nummer Name Inkrafttreten
510.1 Polizeiverordnung 1. Januar 2022
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