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Führung von Merkmalen und Identifikatoren in den Einwohnerregistern Drucker Icon

8. Juni 2018
Gemäss Beschluss vom 6. Juni 2018 des Gemeinderates Bäretswil werden im Einwohnerre-gister die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 Registerharmonisierungsgesetz vom
23. Juni 2006 (RHG), nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwoh-nerregister Kanton Zürich (MERG) vom 11. Mai 2015 und nach § 7 der Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister Kanton Zürich vom 14. Februar 2018 (MERV, Inkraftsetzung per 1. Juni 2018) erfasst.

Es können zusätzlich die folgenden Identifikatoren und Merkmale erfasst werden:
a) Allianzname (1);
b) Name im ausländischen Pass;
c) Datum Zivilstandsereignis (1);
d) Beruf bzw. aktuelle Tätigkeit;
e) Arbeitgeber;
f) Persönliche Identifikationsnummer;
g) 11-stellige AHV-Nr.;
h) ZEMIS-Nummer (2);
i) ZH-Nr. (3);
j) ZAR-Nummer (4);
k) Datum der Einreise in die Schweiz (nur bei ausländischen Staatsangehörigen);
l) Aufenthaltsort / auswärtiger Aufenthalt;
m) Elternnamen (1);
n) Notizen / Bemerkungen;
o) Sperrvermerke (Daten- oder Adresssperre);
p) Todesort.

1 Beschreibung gemäss amtlichem Katalog des Bundesamtes für Statistik.
2 Personenidentifikator des Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gemäss Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich (BGIAA) vom 20. Juni 2003.
3 Kantonale Referenznummer zum Personenidentifikator des Zentralen Migrationsin-formationssystems (ZEMIS).
4 Personenidentifikator aus dem vormaligen Zentralen Ausländerregister (ZAR), der im ZEMIS geführt wird.

Der Gemeinderatsbeschluss tritt per 8. Juni 2018 in Kraft.

Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstr. 25a, 8340 Hinwil wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen (§ 19
Abs. 1 lit. c i.V. mit § 21a VRG) und im Übrigen wegen Verletzung von übergeordnetem Recht innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 19 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c VRG sowie § 20 Abs. 2 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss sowie allfällige Beweise sind, soweit möglich, beizulegen.
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