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Die Gemeindeversammlung ist nebst der Urnenabstimmung ein wichtiges Entscheidungsgremium in der Gemeinde. Jedes Jahr finden zwei ordentliche Gemeindeversammlungen statt – die Rech­nungs- und die Budgetgemeindeversammlung. Im Frühling und Herbst werden Reservedaten bestimmt, die nach Bedarf beansprucht werden.

Kontakt

Andreas Sprenger
gemeinderat@baeretswil.ch

Kompetenzen

Die Kompetenzen der Gemeindeversammlung sind im Gemeindegesetz sowie in der Ge­meindeordnung geregelt. Die für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger wichtigsten Re­geln sind nachstehend zusammengefasst:

Ankündigung (§18 Gemeindegesetz, GG)
Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben.

Anfragerecht (§17 GG)
Den Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse eine Anfrage an den Gemeinderat zu richten. Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindever­sammlung dem Gemeinderat schriftlich einzureichen. Der Gemeinderat beantwortet die Anfrage bis spätestens einen Tag vor der Versammlung schriftlich. In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

Initiativrecht (§147 GPR und §151 GPR)
Jede stimmberechtigte Person kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung oder der Urne fallen­den Gegenstand eine Einzelinitiative einreichen. Der Gemeinderat prüft, ob die Initiative gültig ist und legt diese mit ihrem Antrag der nächsten Gemeindeversammlung vor. Der Gemeinderat kann einen Gegenvorschlag unterbreiten. Initiativen können bis zum Be­schluss an der Gemeindeversammlung zurückgezogen werden.

Rechtsmittel
Stimmrechtsrekurs (§19 ff. VRG)
Damit können Verletzungen des Gesetzes über die politischen
Rechte (GPR), zum Beispiel wenn die Gemeinde Verfahrensvorschriften missachtet oder einen Beschluss zu Unrecht nicht den Stimmberechtigten vorlegt, innert 5 Tagen beanstandet werden. Diese Verletzungen müssen in der Versammlung sofort gerügt werden.

Abstimmungsordnung (§23 GG)
Die Reihenfolge, wie über ein Geschäft zu beschliessen ist, ist klar vorgeschrieben:

  • Verfahrensanträge
  • Bereinigung von gleich geordneten Änderungsanträgen
  • Abstimmung über verbleibende(n) Änderungsantrag/-anträge
  • Bereinigung von gleich geordneten Hauptanträgen
  • Abstimmung über Hauptantrag/-anträge


Zum Bereinigungsverfahren: Liegen zum Beispiel mehrere gleich geordnete Änderungsan­träge vor (gleich geordnet bedeutet, dass sie den selben Aspekt einer Vorlage betreffen), so werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen schei­det aus, bis nur noch ein Änderungsantrag übrig bleibt. Über verbleibende Änderungsan­trä­ge entscheidet das einfache Mehr.

Achtung: Während des Bereinigungsverfahrens darf jede stimmberechtigte Person nur für einen Antrag abstimmen.

Voraussetzungen

Alle in Bäretswil wohnhaften stimmberechtigten Personen sind zur Teilnahme berechtigt.

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